Satzung
DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR DAS STUDIUM BRITISCHER KULTUREN
(GERMAN ASSOCIATION FOR THE STUDY OF BRITISH CULTURES)
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein hat den Namen "Deutsche Gesellschaft für das Studium
britischer Kulturen / German Association for the Study of British Cultures".
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
führt er den Namen: "Deutsche Gesellschaft für das Studium
britischer Kulturen e.V. / German Association for the Study of British
Cultures e.V.".
3. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Wissenschaft und
der Bildung, d.h. die Förderung der wissenschaftlichen und didaktischen
Beschäftigung mit den Kulturen Großbritanniens und anderen
englischsprachigen Kulturen in Forschung und Lehre an Universitäten,
Hochschulen, Schulen und anderen Bildungseinrichtungen. Diese Förderung
wird insbesondere erreicht durch die Veranstaltung wissenschaftlicher
Tagungen, die Herausgabe und Förderung wissenschaftlicher und didaktischer
Veröffentlichungen, der Austausch von Forschungsergebnissen sowie
die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
2. Die Gesellschaft arbeitet mit Einrichtungen im In- und Ausland, die
gleiche Interessen vertreten, zusammen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Tätigkeit der Gesellschaft ist nicht auf Erwerb gerichtet.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24.01.1953.
2. Die Gesellschaft finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung
des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Niemand darf
durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Vereinsorgane
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung (§ 8)
2. der Vorstand (§ 9)
3. der Beirat (§ 10).
§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Gesellschaft können Personen werden, die die Ziele
der Gesellschaft unterstützen. Eine korporative Mitgliedschaft ist
möglich.
2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag und dessen
Annahme durch den Vorstand begründet.
3. Der Jahresbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung der Gesellschaft, durch
Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
5. Der Austritt erfolgt zum Ablauf des Geschäftsjahres durch schriftliche
Erklärung.
6. Die Austrittserklärung entbindet nicht von der Beitragspflicht
für das laufende Geschäftsjahr.
7. Über Nichtaufnahme bzw. Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die
Entscheidung muss gegenüber dem/der Betroffenen begründet werden.
Der/die Nichtaufgenommene oder Ausgeschlossene kann innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung des Bescheids Berufung einlegen, die der nächsten
Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorgelegt wird;
der Ausschluss oder die Nichtaufnahme erfordert eine Zweidrittelmehrheit
der Mitgliederversammlung.
§ 7 Stimmrecht
Stimmrecht hat jedes Mitglied.

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