deutsch / german
           englisch / english
Satzung  

Aktuelles

Profil

Satzung

Journal

Konferenzen

Weiterbildung

Nachwuchs

Britcult Award

Debatten

Beitrittsformular

Links

Kontakt / Impressum

Satzung

DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR DAS STUDIUM BRITISCHER KULTUREN
(GERMAN ASSOCIATION FOR THE STUDY OF BRITISH CULTURES)

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein hat den Namen "Deutsche Gesellschaft für das Studium britischer Kulturen / German Association for the Study of British Cultures".
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namen: "Deutsche Gesellschaft für das Studium britischer Kulturen e.V. / German Association for the Study of British Cultures e.V.".
3. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.

§ 2 Vereinszweck
1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Wissenschaft und der Bildung, d.h. die Förderung der wissenschaftlichen und didaktischen Beschäftigung mit den Kulturen Großbritanniens und anderen englischsprachigen Kulturen in Forschung und Lehre an Universitäten, Hochschulen, Schulen und anderen Bildungseinrichtungen. Diese Förderung wird insbesondere erreicht durch die Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen, die Herausgabe und Förderung wissenschaftlicher und didaktischer Veröffentlichungen, der Austausch von Forschungsergebnissen sowie die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
2. Die Gesellschaft arbeitet mit Einrichtungen im In- und Ausland, die gleiche Interessen vertreten, zusammen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Tätigkeit der Gesellschaft ist nicht auf Erwerb gerichtet. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.01.1953.
2. Die Gesellschaft finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Vereinsorgane
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung (§ 8)
2. der Vorstand (§ 9)
3. der Beirat (§ 10).

§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Gesellschaft können Personen werden, die die Ziele der Gesellschaft unterstützen. Eine korporative Mitgliedschaft ist möglich.
2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand begründet.
3. Der Jahresbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung der Gesellschaft, durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
5. Der Austritt erfolgt zum Ablauf des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung.
6. Die Austrittserklärung entbindet nicht von der Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr.
7. Über Nichtaufnahme bzw. Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muss gegenüber dem/der Betroffenen begründet werden. Der/die Nichtaufgenommene oder Ausgeschlossene kann innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids Berufung einlegen, die der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorgelegt wird; der Ausschluss oder die Nichtaufnahme erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 7 Stimmrecht
Stimmrecht hat jedes Mitglied.

weiter